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26.03.2025
07:48 Uhr

Justiz-Hammer: Bundeskanzler als "Volksschädling" zu bezeichnen ist keine Straftat

Ein aufsehenerregendes Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) sorgt für heftige Diskussionen in der politischen Landschaft Deutschlands. Die Richter haben entschieden, dass die Bezeichnung von Bundeskanzler Olaf Scholz als "Volksschädling" keine strafbare Beleidigung darstellt. Ein Urteil, das die Grenzen der Meinungsfreiheit neu definiert und gleichzeitig die Schwelle für Politikerbeleidigungen deutlich anhebt.

Vom Corona-Protest zum Grundsatzurteil

Der Fall nahm seinen Anfang bei einer Corona-Demonstration in Ingolstadt. Ein Demonstrant hatte auf einem Plakat nicht nur den Bundeskanzler als "Volksschädling" bezeichnet, sondern auch andere Kabinettsmitglieder der Ampel-Regierung scharf kritisiert. So wurde Wirtschaftsminister Robert Habeck mit der Aussage "Vaterlandsliebe findet er zum Kotzen" konfrontiert, während Innenministerin Nancy Faeser ein "10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung" unterstellt wurde.

Staatsanwaltschaft scheitert auf ganzer Linie

Bemerkenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft trotz des Verzichts des Bundeskanzleramts auf eine Strafanzeige von sich aus aktiv wurde. Doch der juristische Feldzug der Anklagebehörde scheiterte in allen Instanzen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ingolstadt sprachen den Angeklagten frei. Das Bayerische Oberste Landesgericht setzte mit seiner Bestätigung des Freispruchs noch einen drauf.

Revolutionäre Rechtsprechung mit weitreichenden Folgen

Die Richter des BayObLG gingen in ihrer Urteilsbegründung sogar noch weiter als die Vorinstanzen. Sie verneinten nicht nur den Tatbestand der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB, sondern sahen bereits keine einfache Beleidigung nach § 185 StGB als gegeben an. Ein Paukenschlag in der deutschen Rechtsprechung!

Neue Maßstäbe für politische Kritik

Das Gericht argumentierte, dass selbst wenn man eine gewöhnliche Beleidigung annehmen würde, keine Politikerbeleidigung vorgelegen hätte. Die Begründung: Das öffentliche Wirken von Scholz sei durch die Bezeichnung nicht ernsthaft beeinträchtigt worden. Auch die begrenzte Reichweite der Äußerung - nur etwa 100 Personen waren bei der Demonstration anwesend - spielte eine Rolle bei der Urteilsfindung.

Ein Sieg für die Meinungsfreiheit?

Dieses Urteil könnte als wichtiger Meilenstein für die Meinungsfreiheit in Deutschland gewertet werden. Es zeigt, dass auch harsche Kritik an Politikern im Rahmen des demokratischen Diskurses möglich sein muss. Gleichzeitig wirft es die Frage auf, ob die Grenzen des Sagbaren damit nicht zu weit verschoben werden.

Das Urteil steht in deutlichem Kontrast zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der Beurteilung von Politikerbeleidigungen ausschließlich den Inhalt der Äußerung berücksichtigte. Die neue Rechtsprechung bezieht nun auch Faktoren wie Reichweite und Verbreitungsumstände mit ein - eine Entwicklung, die durchaus kritisch zu sehen ist.

Für die politische Kultur in Deutschland könnte dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Es bleibt abzuwarten, ob diese neue juristische Interpretation zu einer Verrohung der politischen Debatte führt oder ob sie tatsächlich zu mehr Meinungsfreiheit und einer lebhafteren demokratischen Diskussion beiträgt.

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