Wahlrechtsreform: Verfassungsgemäß mit Ausnahmen – Ein Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Wahlrechtsreform der Ampelregierung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe auf den Prüfstand gestellt. Das Urteil, das ursprünglich erst am Vormittag des 30. Juli 2024 verkündet werden sollte, wurde aufgrund einer Panne bereits am Abend zuvor im Internet verbreitet. Doch was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft des Bundestages?
Maximal 630 Abgeordnete – Ein Erfolg für die Ampelregierung
Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsreform der Ampelregierung als verfassungsgemäß anerkannt. Der Bundestag wird künftig auf maximal 630 Abgeordnete begrenzt. Dies soll durch die Abschaffung der Überhang- und Ausgleichsmandate erreicht werden, die in der Vergangenheit zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments geführt hatten. So bestand der Bundestag nach der Wahl 2021 aus 736 Mandatsträgern.
Grundmandatsklausel bleibt bestehen – Ein Teilerfolg für die Opposition
Ein wesentlicher Punkt der Reform, die Abschaffung der sogenannten Grundmandatsklausel, wurde jedoch nicht akzeptiert. Diese Klausel erlaubt es Parteien, die mindestens drei Direktmandate gewinnen, in den Bundestag einzuziehen, auch wenn sie bundesweit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten. Dies hatte bei der letzten Wahl 2021 den Linken ermöglicht, trotz geringer Zweitstimmen mit 39 Abgeordneten in den Bundestag einzuziehen. Auch die CSU kann aufatmen, da sie durch diese Regelung weiterhin im Bundestag vertreten sein wird.
Strikte Fünf-Prozent-Hürde nicht zulässig
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass eine strikte Fünf-Prozent-Hürde ohne Ausnahmen nicht zulässig sei. Dies hätte dazu führen können, dass die CSU aus dem Parlament fliegt, obwohl sie traditionell eine Fraktionsgemeinschaft mit der CDU bildet. Die Karlsruher Richter schlugen vor, entweder Kooperationen besser zu berücksichtigen oder die Fünf-Prozent-Hürde insgesamt abzusenken.
Keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Zweitstimmendeckung, die nach Einschätzung der Karlsruher Richter bestehen bleiben darf. Dies bedeutet, dass es keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr geben wird. Wahlkreisabgeordnete seien nicht „Delegierte ihres Wahlkreises“, sondern Vertreter des ganzen Volkes. Dies soll garantieren, dass nur noch maximal 630 Abgeordnete in den Bundestag einziehen dürfen.
Manche Wahlkreise womöglich nicht mehr repräsentiert
Ein potenzielles Problem der Reform ist, dass manche Wahlkreise womöglich nicht mehr im Bundestag repräsentiert sein werden. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmenanteil zustehen würden, ziehen nur noch jene Kandidaten ins Plenum, die mit den besten Ergebnissen in ihren Wahlkreisen aufwarten konnten.
Ausblick auf die nächste Bundestagswahl
Der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Till Steffen, zeigte sich bereits im Vorfeld zuversichtlich, dass eine eventuell zu treffende Neuregelung noch vor der nächsten Bundestagswahl 2025 gefunden werden könne. „Wenn das Gericht dem Bundestag den Auftrag gibt, die Reform anzupassen, sind wir dazu rechtzeitig vor der kommenden Bundestagswahl in der Lage, auch wenn nicht viel Zeit bleibt“, erklärte Steffen gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass die Wahlrechtsreform der Ampelregierung in vielen Punkten verfassungsgemäß ist, jedoch auch Anpassungsbedarf besteht. Es bleibt abzuwarten, wie die Politik diese Herausforderungen meistern wird.
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