Kostenlose Beratung
+49 7930-2699
150.000
Kunden
Sicherer
Versand
Keine
Meldepflicht
Kettner Edelmetalle
Menü
12.07.2024
05:55 Uhr

„Opfer zum Nutzen der Gesamtheit“: Gericht spricht Biontech frei - Impfgeschädigte geht leer aus

„Opfer zum Nutzen der Gesamtheit“: Gericht spricht Biontech frei - Impfgeschädigte geht leer aus

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat eine Klage einer Frau aus Mainz gegen den Impfstoffhersteller Biontech abgewiesen, die Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro forderte. Die Klägerin hatte nach ihrer Corona-Impfung mit dem Biontech-Impfstoff Comirnaty über schwere gesundheitliche Probleme geklagt.

Gericht sieht keinen Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden

Die Klägerin berichtete, dass sie wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und Schwindel litt. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Dosis noch verstärkt, sodass sie bis heute unter Gangunsicherheit und Fallneigung leide. Trotz dieser erheblichen Beeinträchtigungen folgte das OLG Koblenz der Argumentation von Biontech und sah keinen direkten Zusammenhang zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Problemen der Frau.

Positive Nutzen-Risiko-Abwägung

Die Richter zeigten sich von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des mRNA-Impfstoffs überzeugt. Zwar räumten sie ein, dass es Risiken in Form von Nebenwirkungen gebe, doch diese würden vom Nutzen der Impfung bei Weitem überwogen. Dem Einzelnen könne ein „vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit“ abverlangt werden. Diese Einschätzung stützte sich auf Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, deren Ausschüsse und das Paul-Ehrlich-Institut.

Rechtliche Vorgaben eingehalten

Das Gericht stellte zudem fest, dass Biontech alle kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten habe. Die relevanten Produktinformationen seien korrekt und fortlaufend aktualisiert worden. Für einen Anspruch nach dem Arzneimittelgesetz hätte die Klägerin nicht nur eine Verbindung zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung, sondern auch eine „schädliche Wirkung“ des Impfstoffs nachweisen müssen, die über ein „vertretbares Maß“ hinausgehe. Dies sah das Gericht nicht als gegeben an.

Kritik an der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Koblenz lässt viele Fragen offen und wirft ein Schlaglicht auf die aktuelle Rechtslage in Deutschland. Kritiker könnten argumentieren, dass das Urteil symptomatisch für eine Justiz ist, die sich zu sehr an den Interessen der Pharmaindustrie orientiert. Die Aussage, dass dem Einzelnen ein „vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit“ abverlangt werden könne, könnte bei vielen Menschen Unbehagen auslösen und das Vertrauen in die Justiz weiter untergraben.

Revision zugelassen

Das Oberlandesgericht Koblenz ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Auch in anderen Fällen wurden Klagen gegen Impfstoff-Hersteller wegen angeblicher Schäden durch Corona-Impfungen bereits in erster Instanz abgewiesen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit entscheiden wird.

Diese Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, sich kritisch mit den politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Die Frage, ob der Einzelne tatsächlich zum „Nutzen der Gesamtheit“ geopfert werden darf, sollte nicht leichtfertig beantwortet werden. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Urteile eine gerechtere Abwägung zwischen individuellen Rechten und dem Gemeinwohl finden.

Wissenswertes zum Thema

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“