Neue Verordnung: Viele Kaminöfen ab Januar 2025 verboten
Für viele Menschen ist ein Kaminofen in der kalten Jahreszeit ein unverzichtbarer Begleiter, der angenehme Wärme und eine gemütliche Atmosphäre schafft. Doch ab dem 1. Januar 2025 wird es für zahlreiche Kaminöfen in Deutschland ein böses Erwachen geben. Eine neue Verordnung zur Eindämmung der Feinstaubbelastung tritt in Kraft und zwingt viele Besitzer, ihre Anlagen nachzurüsten oder stillzulegen.
Was besagt die neue Regelung?
Die gesetzliche Grundlage bildet die erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die bereits am 22. März 2010 in Kraft trat. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Holzöfen strengere Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten. Die betroffenen Anlagen sind jene, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Ältere Anlagen mussten bereits bis Ende 2020 nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Welche Grenzwerte gelten?
Die neuen Grenzwerte sind deutlich strenger als die bisherigen. Während bei der ersten Stufe der Verordnung noch 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter erlaubt waren, sind es bei der zweiten Stufe nur noch 0,04 Gramm pro Kubikmeter. Bei Pelletöfen sank der Wert von 0,03 bis 0,05 Gramm auf 0,02 bis 0,03 Gramm pro Kubikmeter. Auch die CO-Werte wurden verschärft: Von 2,0 bis 3,5 Gramm pro Kubikmeter auf 1,25 bis 1,5 Gramm pro Kubikmeter bei herkömmlichen Anlagen und von 0,4 auf 0,25 Gramm pro Kubikmeter bei Pelletöfen.
Ausnahmen und Bestandsschutz
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Neuregelung. Ältere Geräte, die bereits die Grenzwerte der ersten Stufe erfüllen, genießen Bestandsschutz. Ebenso sind Kaminöfen, deren Baujahr vor 1950 liegt oder die einzige Heizquelle eines Haushaltes darstellen, von der Regelung ausgenommen. Auch Kachelgrundöfen, Badeöfen und Küchenherde in Privathaushalten, die nicht gewerblich genutzt werden, fallen unter diese Ausnahmeregelung.
Handlungsbedarf für viele Besitzer
Viele Kaminofenbesitzer müssen jedoch handeln, um die neuen Vorschriften zu erfüllen. Markus Burger vom Bundesverband Schornsteinfegerhandwerk erklärt: „Die Feuerstätte kann stillgelegt und durch eine moderne, emissionsarme Feuerstätte ersetzt werden.“ Alternativ könnten Anlagenbesitzer ihre bestehenden Öfen modernisieren, indem sie beispielsweise eine Staubminderungseinrichtung nachrüsten. Diese Maßnahmen müssen jedoch bis Jahresende abgeschlossen sein.
Kontrolle durch den Schornsteinfeger
Nach Ablauf der Frist wird der Schornsteinfeger bei der regelmäßigen Feuerstättenschau überprüfen, ob die Anlage die neuen Grenzwerte einhält. Ist dies nicht der Fall, muss er die zuständige Behörde informieren. Besitzer, die unsicher sind, ob ihr Kaminofen die neuen Anforderungen erfüllt, können beim Hersteller nachfragen oder eine Messung durch den Schornsteinfeger durchführen lassen.
Fazit
Die neue Verordnung zur Eindämmung der Feinstaubbelastung stellt viele Kaminofenbesitzer vor Herausforderungen. Während einige Anlagen Bestandsschutz genießen, müssen viele andere nachgerüstet oder ersetzt werden. Wer jetzt handelt, kann sich auch künftig an der wohligen Wärme eines Kaminofens erfreuen.
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